Haushaltsplan 2025 - Festlegung der Hebesätze
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B führt nach allen Berechnungen, die uns vorliegen, zu einer erheblichen, zusätzlichen Belastung von Wohngrundstücken, auch wenn sich der Rat der Stadt Ochtrup für den sog. aufkommensneutralen Hebesatz entscheiden sollte.
Gleichzeitig werden Gewerbegrundstücke stark entlastet.
Um die nicht hinnehmbaren Auswirkungen der missglückten Reform der Grundsteuer teilweise auszugleichen, hat die Landesregierung NRW die Möglichkeit der Differenzierung des Hebesatzes für die Grundsteuer B geschaffen. Unterschieden wird nach dem Hauptzweck des Grundstücks, zwischen Wohnen und Nichtwohnen.
Ziel des differenzierten Hebesatzes ist die Verringerung der Belastung der Wohngrundstücke. Eine Erhöhung der Einnahmen der Stadt soll nicht erreicht werden.
Für die Stadt Ochtrup betragen nach Berechnungen des Finanzministerium NRW die differenzierten, aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer B für Wohngrundstücke 612 v.H. und für Nichtwohngrundstücke 775 v.H.
Übernimmt man die Daten aus den Beispielberechnungen der Stadtverwaltung für Ochtrup (Ratssitzung 7.11.2024 TOP 5), ergeben sich folgende unterschiedliche Berechnungen (siehe beigefügter Antrag als PDF-Datei).
Die Differenzierung des Hebesatzes für die Grundsteuer B führt also zu einer Verminderung der Erhöhung der Grundsteuer B bei Wohngrundstücken, aber leider nicht zur vollständigen Vermeidung der Mehrbelastung.
Sie führt aber auch nicht zu einer Erhöhung der Steuerbelastung bei den Gewerbebetrieben, sondern vermindert nur deren Entlastung durch die Grundsteuerreform.
Die CDU-Fraktion beantragt daher die Einführung des differenzierten Hebesatzes für die Grundsteuer B mit 612 v.H. für Wohngrundstücke und 775 v.H. für Nichtwohngrundstücke.
Mit freundlichen Grüßen
Hajo Steffers