Verwaltung hat bei Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" falsch beraten

Mit Antrag vom 09.05.2011 hat die CDU-Fraktion die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches für das Untersuchungsgebiet im Sinne des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK) beantragt.

In den Beratungen des Ausschusses für Planen und Bauen wurde dieser Beschluß auf - nach Auffassung der Stadtverwaltung - Empfehlung der beauftragten Planer und Mitarbeiter der Bezirksregierung geändert. Es wurde nunmehr beschlossen, dass das Untersuchungsgebiet des STEK ein Stadtumbaugebiet gem. § 171 b BauGB (Baugesetzbuch) werden soll.


Nach Durchsicht der einschlägigen Vorschriften des BauGB und des EStG (Einkommensteuergesetz) hat sich ergeben, dass die Festlegung eines Stadtumbaugebietes nicht der Intention des Antrages der CDU-Fraktion entspricht.

Ziel der Festlegung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes oder städtebaulichen Entwicklungsbereiches war die Förderung der Investoren durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen nach § 7 h EStG.


Für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibungen auf Gebäude ist zwingende Voraussetzung, dass sich die Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (Festlegung durch Satzung nach § 142 BauGB) oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich (Festlegung durch Satzung nach § 165 Abs. 6 BauGB) befinden.

Das nach Schaffung des § 7 h EStG in das BauGB eingefügte Stadtumbaugebiet i. S. d. §§ 171 a - 171 d BauGB wurde nicht in das Einkommensteuergesetz übernommen. Dies hat zur Folge, dass Investoren in einem Stadtumbaugebiet die erhöhten Abschreibungen nicht in Anspruch nehmen können.

Zur Förderung des Umbaus und der Sanierung des Untersuchungsgebietes des Stadtentwicklungskonzeptes beantragt die CDU-Fraktion daher den Beschluß des Ausschusses für Planen und Bauen dahingehend zu ändern, dass das Untersuchungsgebiet ein Sanierungsgebiet oder städtebaulicher Entwicklungsbereich  wird.

Die CDU-Fraktion beantragt des weiteren, dass die Verwaltung beauftragt wird, zeitnah einen entsprechenden Satzungsbeschluß vorzubereiten.